Beitragsordnung

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeiträge für natürliche und verschiedene juristische Personen. Natürliche Personen sind in der Regel einfache Mitglieder, können aber auch mit einem erhöhten Beitrag Fördermitglieder sein. Mitglieder und Fördermitglieder haben gleiche Satzungsrechte, wie z.B. einfaches Stimmrecht. Juristische Personen haben nach Satzung vom 14.07.2015 kein Stimmrecht und sind zudem vom gemeinschaftlichen Cannabisanbau ausgeschlossen. Großzügigen Fördermitgliedern kann der Vorstand nach ermessen Vereinsleistungen, wie Werbefläche auf unseren Werbe- und Kommunikationsmitteln oder Präsentationsmöglichkeit auf Vereinsveranstaltungen gewähren.

Der Jahresbeitrag wird jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) fällig. Mitglieder können zwischen vierteljährlicher, halbjährlicher und jährlicher Zahlungsweise wählen. Mitgliedschaften, die im laufenden Jahr beginnen, werden mit den verbleibenden Monatsbeiträgen berechnet. Bei Kündigung der Mitgliedschaft vor Ablauf eines Geschäftsjahres werden keine Mitgliedsbeiträge rückerstattet

Mindestbeitrag 1,- pro Jahr

Der Vorstand kann aus sozialen Gründen in Einzelfallentscheidungen Beiträge auf bis zu EURO 1,- pA reduzieren oder bereits fällige Beiträge stunden. Der Vorstand ist dabei gehalten davon, in Verantwortung den Vereinszielen und den zahlenden Mitgliedern gegenüber, sparsam Gebrauch zu machen, aber auch Menschen, die sich einen regulären Beitrag nicht leisten können, womöglich Cannabis als Medizin gebrauchen, die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Gleiches gilt für den Vereinzuschlag auf Sonderbeiträge. Der Vorstand soll in der Einzelfallprüfung die Privatsphäre des Mitglieds besonders achten. Kontrolle, z.B. durch Vorlage von ärztlichen oder behördlichen Bescheinigungen soll dabei vermieden werden.

Beitrag einfache Mitgliedschaft (natürliche Personen ) = Grundbeitrag

Der Grundbeitrag beträgt EURO 4,00 pro Monat / 48,00 pro Jahr

Beitrag Fördermitgliedschaft (natürliche Personen)

Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag verdoppeln oder eine frei zu wählende höhere Summe als Mitgliedsbeitrag zahlen sind Fördermitglieder.

Beitrag juristische Personen

Im Cannabis Social Club Hamburg können auch juristische Personen, wie Vereine, NGOs, Parteien oder Firmen Mitglied werden um die Vereinsziele zu fördern. Laut Satzung haben diese aber kein Stimmrecht. Die Beiträge sollen sich an der finanziellen Situation der Organisationen / Firmen orientieren. Die folgend genannten Beiträge sind Empfehlungen. Beiträge für juristische Personen vereinbart der Vorstand im Zuge der Entscheidung über den Beitrittsantrag. Der Beitrag für eine juristische Person darf aber den Mindestbeitrag eines natürlichen Fördermitglieds, also des doppelten Grundbeitrages, nicht unterschreiten.

Non Profit (Vereine, Parteien, NGOs)
Klein:  Grundbeitrag x 2 = EURO 96,00 p.A.
Mittel: Grundbeitrag x 4 = EURO 192,00 p.A.
Groß:  Grundbeitrag x 10 = EURO 480,00 p.A.

Profit (Firmen)
Klein:  Grundbeitrag x 4 = EURO 192,00 p.A.
Mittel: Grundbeitrag x 10 = EURO 480,00 p.A.
Groß:  Grundbeitrag x X p.A.

Insbesondere für Firmen der Hanfbranche gibt es weitere attraktive Möglichkeiten den Verein zu fördern. Sprechen Sie uns an.
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Sonderbeiträge & Vereinszuschlag

Sonderbeiträge werden von Mitgliedern gezahlt, die am gemeinschaftlichen Cannabisanbau teilnehmen und dienen der Finanzierung des Anbaus. Die Höhe des individuellen Sonderbeitrags wird maßgeblich durch die Eigenbedarfsmenge und die gewünschten Sorten des jeweiligen teilnehmenden Mitglieds bestimmt. Diesen Selbstkostenanteil errechnet der Anbaurat. Hinzu kommt ein, in dieser Beitragsordnung festgelegter Vereinszuschlag und ggf gesetzlich geregelte Abgaben.
Mit dem Vereinszuschlag finanziert der Verein Investitionen, die nicht sofort und voll auf den Selbstkostenanteil umgelegt werden können, ev.  Überschüsse, die im Falle von Verlust, z.B. durch Missernte für einen Ausgleich benötigt werden (Puffer) und die Organisation des  gemeinschaftlichen Anbaus.

Der Vereinszuschlag auf den jeweiligen Anteil an der gemeinschaftlich eingebrachten Cannabisernte beträgt 20% des Selbstkostenanteils.