Allgemein

CSCHH Satzung

11. Oktober 2015

Satzung
Cannabis Social Club Hamburg

(CSC-HH)

Fassung vom 11.10.2015

Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf
anstreben.

Da der Anbau von TCH-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in der Bundesrepublik Deutschland immer noch verboten ist, und auch aktiv verfolgt wird, werden die Aufgaben des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaften von Cannabis-Konsumenten einzusetzen für:

  • Die Änderung der Drogengesetzgebung in Deutschland
  • Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Hamburg
  • Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention

Nach der Legalisierung und Schaffung der gesetzeskonformen Möglichkeit, strebt der Cannabis
Social Club Hamburg den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an.

Der CSC-HH heißt als Mitglieder aber nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind.

In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Hamburg seine Satzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Hamburg“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Anbau
    Der Cannabis Social Club Hamburg setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein. Nach Schaffung entsprechender gesetzlicher Möglichkeit, strebt der Cannabis Social Club Hamburg den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft zum gemeinschaftlichen Eigenbedarfsanbau von Cannabis an.
  2. Öffentlichkeitsarbeit und Politikberatung
    Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Drogenprohibition und für die Schaffung
    regulierter Märkte, insbesondere für regulierte Cannabismärkte und die dafür notwendigen
    Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und stellt Experten zur
  3. Politikberatung.Aufklärung, Jugendschutz und Prävention
    Dem Cannabis Social Club Hamburg sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Deshalb möchte der Verein Aufklärungsarbeit, insbesondere an Schulen und in Jugendeinrichtungen leisten.
  4. Socialising
    Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Deswegen soll es, auch losgelöst von vorgenannten Zielen, Clubveranstaltungen geben, die vornehmlich der vergnügten Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Cannabis Social Club Hamburg können alle natürlichen und auch juristischen Personen werden. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen.
  2. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht. den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
    mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Bei Anrufung einer Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.
  2. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

§ 5 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Einnahmen erzielt der Verein durch
    1. Beiträge
    2. Spenden
    3. Veranstaltungserlöse
    4. Verkauf von Fanartikeln

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

  1. Der Cannabis Social Club Hamburg strebt eine Kooperation mit dem Deutschen Hanf Verband (DHV) an.
  2. Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
    2. die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und  Investitionsplans
    4. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
    6. die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
    7. der Erlass der Beitragsordnung
    8. die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Verein
    9. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  3.  Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der     vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach  Eingang des Antrags stattzufinden.
  5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
  7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche  Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist.
  3. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
  4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes.
  5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
  7. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
  3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Bei Auslösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
  • Palette e. V.
  • Aktive Suchthilfe e. V.
  • Aidshilfe Hamburg e. V.
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