Allgemein

1. Mitgliederversammlung: Gericht lehnt Eintragung ab – Verein berät Vorgehen

22. September 2015

Am vergangenen Sonntag den 20.09.2015 fand die erste öffentliche Mitgliederversammung unseres Vereins statt. Gegründet hatte sich der Cannabis Social Club Hamburg (CSC-HH) bereits am 14.07., es wurde ein Vorstand gewählt und eine Satzung beschlossen. Der Vorstand erhielt den Auftrag den Verein beim Amtsgericht in das Vereinsregister eintragen zu lassen, Mitglieder zu werben, Kommunikationsstrukturen aufzubauen und die erste Mitgliederversammlung, möglichst am 20.09. vorzubereiten.

Gericht lehnt Eintragung ab

Der Vorstand berichtete nach einer Begrüßung über den Fortgang des Vereinsaufbaus und muss im Wesentlichen berichten, dass das Amtsgericht die Eintragung mit der vorgelegten Satzung ablehnt. Begründet wird dies mit der Ansicht des Gerichts, dass “ “ …  der Zweck des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft. [ Ausführungen]“. Der Vorsitzende Andreas Gerhold erläutert anhand der Satzung die Sicht und Einschätzung des Vorstands: „Wir haben die Satzung mit Absicht offensiv, aber auch sorgfältig unter Berücksichtigung der derzeitigen Rechtslage formuliert und sagen dort auch deutlich was wir wollen: Wir wollen eine Anbaugemeinschaft gründen – wir sagen nicht wir sind eine Anbaugemeinschaft, sondern formulieren ein Ziel. Im nächsten Satz der Präambel heißt es dann nämlich: „Da der Anbau […] aber noch verboten ist, werden wir uns zunächst für eine Gesetzesänderung einsetzen.“ Nach Ansicht des Vorstandes widerspricht aber weder der Einsatz für eine Gesetzesänderung, noch die Ankündigung sich danach auch nach neuer Gesetzeslage Verhalten zu wollen irgendwelchen Strafgesetzen, zumal das Gericht richtigerweise darauf hinweist, dass das Betäubungsmittelgesetz auch Ausnahmegenhmigungen zulässt, die der Verein als Möglichkeit für den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft ja beantragen könnte.“

Was nu?

Im Anschluss erläuterte unser Rechtsanwalt Ernst Medecke die Sachlage aus juristischer Sicht und unterbreitete Vorschläge, wie die Satzung umformuliert werden könnte, so dass das Gericht unsere Absicht besser versteht und keine Anhaltspunkte für den Verdacht auf Absichten zu illegalen Handlungen mehr findet. Es wurden folgende Möglichkeiten zum Umgang mit der Situation diskutiert:

  1.  Verzicht auf Eintragung
    Wir könnten auch ein nicht eingetragener Verein bleiben. Da dies aber wesentliche Einschränkungen der Vereinsarbeit mit sich bringt, wurde dieser Ansatz von der Versammlung schnell verworfen.
  2. „Cannabis“ streichen
    Wir könnten – außer im Namen überall in der Satzung das Wort „Cannabis“ streichen und z.B. durch das Wort „Tabak“ ersetzen. Obwohl Tabak im Gegensatz zu Hanf eine hochgiftige Pflanze ist, ist der Anbau von Tabak für den Eigenbedarf in Deutschland ohne Antrag, Genehmigung oder gar Sicherheitsauflagen erlaubt. Bis zu 100 Pflanzen pro Person sind als Eigenbedarf sogar explizit steuerbefreit. Wir würden damit einerseits noch mal auf eine weitgehend unbekannte und völlig unlogische Gesetzeslage hinweisen und dem Gericht die Möglichkeit nehmen illegale Absichten zu interpretieren. Nachteil: Es wäre nicht allgemeinverständlich und wir würden uns mit unserem eigentlichen Anliegen verstecken.
  3. Satzung belassen und klagen
    Wir könnten die Satzung, die aus unserer Sicht und auch der unseres Anwalts, keinen Strafgesetzen zuwiderläuft, belassen wie sie ist, uns dem Gericht noch ein mal erklären und bei erneuter Ablehnung den Klageweg beschreiten. Nach Ausführungen unseres Anwalts könnte es trotzdem schwierig werden. Der finanzielle und zeitliche Aufwand, sowie das Ergebnis sind schwer kalkulierbar, in jedem Fall ist mit einer mehrjährigen Auseinandersetzung zu rechnen. Während dieser Zeit wären wir in unserer Arbeit stark eingeschränkt
  4. Satzung verschlanken – Bedenken ausräumen
    Unser Anwalt legte konkrete Vorschläge vor, wie die Satzung umgeschrieben werden könnte, ohne dass wir Ziele aufgeben, dem Gericht aber gleichzeitig Verdachtsmomente und Vermutungen von illegalen Handlungen genommen werden können.

In der Diskussion bildete sich eine klare Priorisierung des letzten Vorschlags heraus, wie auch ein einstimmiges Meinungsbild am Ende ergab. Nicky Wichmann, unsere zweite Vorsitzende fasst die Stimmung zusammen. „Vom Herzen und aus dem Bauch heraus würde ich gern unsere Satzung gerichtlich durchsetzen. Aus Vernunftsgründen bin ich aber auch dafür die Satzung in schlanker und noch deutlicherer Form noch ein mal vorzulegen.“ Einig waren sich aber auch alle, sollte das Gericht auch die schlanke Satzung aus der noch mal ganz deutlich hervorgeht, dass wir eine Gesetzesänderung anstreben, die uns dann den legalen Betrieb einer Anbaugemeinschaft ermöglicht, immer noch ablehnen, werden wir nicht umfallen und kneifen. Dann muss es gerichtlich in einem Verfahren geklärt werden.

Zum Beschluss einer neuen, bzw. abgeänderten Satzung wurde der Vorstand beauftragt zu einer Fortsetzung der Gründungsversammlung, wie gerichtlich verlangt einzuladen. Die Versammlung soll möglichst zeitnah, wenn möglich am 04. Oktober stattfinden.

Pressespiegel:
18.09.2015, Schleswig-Holstein-Zeitung: Cannabis Social Club Hamburg : Erster Cannabis-Verein gegründet – Gericht verweigert Eintragung
20.09.2015, Hamburger Abendblatt: Neuer Verein Auch Hamburg hat jetzt seinen Cannabis Social Club
20.09.2015, St.Pauli News: Auch Hamburg hat jetzt einen Cannabis Social Club
21.09.2014, Die Welt: Cannabis Social Club startet – „Anbaugemeinschaft“ für unzulässig erklärt

Einen Mitschnitt der Versammlung findet ihr auf Kanal 42 auf Youtube:

 

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Andreas Gerhold

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