Allgemein

Stellungnahme zum CanG Entwurf der Bundesregierung

26. Oktober 2023

Stellungnahme zum CanG Entwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes der Bundesregierung für ein Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG, BT-Drs. 20/8704 vom 09.10.2023)

Der Cannabis Social Club Hamburg e.V. sowie ein informelles Netzwerk von weiteren CSCs in Deutschland hat folgende Erklärung als Reaktion auf den aktuellen Entwurf des CanG vom 9. Oktober 2023 verfasst.

Zu diesem Entwurf, insbesondere zu Artikel 1 des Artikelgesetzes „Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG)“ wollen wir wie folgt Stellung zu ausgewählten Aspekten nehmen. Wir bitten höflich um eine wohlwollende Prüfung unserer Vorschläge.

Wir begrüßen den Entwurf der Bundesregierung ausdrücklich und sehen in dem KCanG einen wichtigen Schritt hin zu einem verbesserten Gesundheitsschutz durch legalen Cannabiskonsum und gleichzeitig einer Schwächung des illegalen Marktes. Dennoch sehen wir weitere Optimierungsmöglichkeiten im Hinblick

  • – auf einen risikoreduzierten Konsum von Cannabis und vor allem
  • – auf die Kontrolle des legalen Anbaus durch die für den Anbau vorgesehenen Strukturen selbst sowie durch die jeweils zuständige Behörde.
  • – Darüber hinaus besteht aus unserer Sicht im Hinblick auf einige Aspekte der praktischen Umsetzung Verbesserungsbedarf.

Hierzu sind insbesondere die folgenden Punkte in Artikel 1 des Gesetzesentwurfes (KCanG-E) anzupassen:

  1. 1. Zulassung lizensierter Fachunternehmen für den Transport von Cannabis zwischen Teilen einer Anbauvereinigung
  2. 2. Zulassung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zur fachkundigen Unterstützung des Eigenanbaus
  3. 3. Einführung IT-gestützter Register / Datenbanken
  4. 4.  Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei Abstandsregelungen
  5. 5. Zulassung zielentsprechender Nebenzwecke einer Anbauvereinigung
  6. 6. Gesamtabgabemenge statt Mitgliederbegrenzung/Abgabeentgelte
  7. 7. Anpassung der Regelungen zum Eigenanbau
  8. 8. Optimierung möglicher Strukturen im gemeinschaftlichen nicht-gewerblichen Eigenanbau

Im Einzelnen:

Zu 1. Zulassung lizensierter Fachunternehmen für den Transport von Cannabis zwischen Teilen einer Anbauvereinigung

a. Aktuelle Ausgestaltung des Regierungsentwurfs

Der aktuelle Entwurf für ein KCanG sieht in § 22 KCanG-E die Möglichkeit eines Transports von begrenzten Mengen Cannabis nur zwischen den Teilen des befriedeten Besitztums derselben Anbauvereinigung und diesen auch nur unter engen Voraussetzungen vor. Diese Möglichkeit soll insbesondere der Tatsache Rechnung tragen, dass vor allem in Ballungsräumen, wo absehbar keine oder keine ausreichenden Anbauflächen zur Verfügung stehen/entstehen können, in der Folge von den Konsument*innen weite Wege zur Abgabestelle auf sich genommen werden müssen. Um den unkomplizierten Zugang zu dem gemeinschaftlich angebauten Cannabis zu ermöglichen, so die Gesetzesbegründung, soll unter gewissen Voraussetzungen für eine Anbauvereinigung der Transport von der Anbaufläche zum Vereins- bzw. Genossenschaftssitz möglich sein.

b. Absehbare Defizite der Regelung

Wir begrüßen die Motivation des Gesetzgebers, den einfachen, durch kurze Anfahrtswege geprägten Zugang zum gemeinschaftlich hergestellten Cannabis zu ermöglichen. Gleichwohl muss konstatiert werden, dass die beabsichtigten Regelungen zum Transport wiederum so ausgestaltet sind, dass ein solcher in der Praxis vor allem durch viel Bürokratie und die aufwendige Durchführung oder Begleitung durch ein Mitglied der Anbauvereinigung geprägt sein wird und damit der legale Zugang zum Cannabis aus der eigenen Herstellung gerade nicht mehr einfach erreichbar ist.

c. Änderungsvorschlag

Die Möglichkeit, den Transport unter den in § 22 Abs. 3 KCanG-E genannten Voraussetzungen – nämlich in ständiger Begleitung eines Mitglieds der Anbauvereinigung – durchzuführen, sollte weiterhin bestehen bleiben, jedoch muss es aus unserer Sicht auch möglich sein, ihn alternativ zu ersetzen, wenn die notwendigen Sicherheitsstandards und bürokratischen Anforderungen erfüllt sind.

Dies wird dann regelmäßig der Fall sein, wenn ein entsprechend lizensiertes Fachunternehmen den Transport übernimmt. Auch in anderen Bereichen, in denen sensible oder gefahrenbelastete Güter transportiert werden, besteht diese Möglichkeit. Daher ist nicht nachvollziehbar, warum dies beim Cannabis-Transport nicht auch als Option vorgesehen ist; zumal der Transport des geernteten Cannabis nicht mehr in den Bereich des Anbaus fällt und damit der Gedanke des Eigenanbaus durch die Mitglieder einer Anbauvereinigung in keiner Weise beeinträchtigt wird. Im Gegenteil: Der Transport durch ein entsprechend lizensiertes Unternehmen dürfte sogar noch sicherer sein, da Unternehmen, auf die man in der Regel zurückgreifen wird, langjährige Erfahrung beim Transport sensibler Güter haben und hierfür eigens umgebaute Nutzfahrzeuge verwenden, die auf die speziellen Sicherheitsbedürfnisse ausgerichtet sind.

Wir schlagen daher vor, nach § 22 Abs. 3 KCanG-E den folgenden Absatz einzufügen:

Abweichend von Abs. 3 Nummer 4 kann der Transport auch von einem hierfür lizensierten Unternehmen durchgeführt werden.

Zu 2. Zulassung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse zur fachkundigen Unterstützung des Eigenanbaus

a. Aktuelle Ausgestaltung des Regierungsentwurfs

§ 17 Abs. 1 KCanG-E sieht vor, dass eine Beauftragung sonstiger (mehr als nur geringfügig) entgeltlich Beschäftigter der Anbauvereinigung oder Dritter mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder den unmittelbar mit den gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten unzulässig ist. Vielmehr sollen die Mitglieder der Anbauvereinigung eigenhändig und aktiv an dem Anbau mitwirken.

b. Absehbare Defizite der Regelung

Der Gedanke des Eigenanbaus, an dem tatsächlich und ausschließlich die bis zu 500 Mitglieder der Anbauvereinigungen mitwirken, verkennt die fachlichen, praktischen und sicherheitsrelevanten Anforderungen, die ein solcher Anbau mit sich bringt und die zugleich vom Gesetzgeber selbst gefordert werden.

Die in dem Entwurf zu Recht vorgesehenen bzw. ihm zugrundliegenden Qualitätsstandards lassen sich nicht ohne Fachkenntnisse und Ausbildung im Anbau von hochwertigem und reinem Cannabis umsetzen. Die Idee, dass sich bis zu 500 Mitglieder unmittelbar am Anbau – also sozusagen an der Pflanze – beteiligen, ist völlig unrealistisch. Auch aus Sicherheitsgründen ist dringend davon abzuraten, dass 500 Personen Kenntnis und Zugang zur Anbauanlage haben sowie Wissen über deren Sicherungssysteme. Zudem benötigen alle Pflanzen Standards, die nicht beliebig ausgetauscht werden können. „Viele Köche verderben den Brei!“ könnte vorliegend umgemünzt werden zu: „Viele Gärtner*innen schaden der Pflanze!“ und damit der Produktqualität, die durch das Gesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes explizit erhöht werden soll. Zumal es sich bei den Konsument*innen nicht stets um passionierte Hobbygärtner*innen handelt, die (hinreichende) Kenntnisse in der Anzucht und Pflege der Pflanzen haben. Zudem könnten gesundheitliche wie geistige oder körperliche Beeinträchtigungen, starke berufliche Einbindung oder familiärer Kontext einer von vielen weiteren Gründen sein, warum eine Beteiligung am Anbau nicht umsetzbar ist. Daher wird die Zahl der Personen, die beim Anbau regelmäßig aktiv mitwirken, begrenzt sein bzw. aus Gründen der geforderten Qualität, der fachlichen Standards und der sich gebietenden Sicherheitsaspekte begrenzt sein müssen.

Im Übrigen ist dies bei bis zum 500 Mitgliedern auch eine Frage der Hygiene – immerhin handelt es sich vorliegend um einen Ertrag, der konsumiert werden und zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beitragen soll.

c. Änderungsvorschlag Nr. 1

Es muss daher einer Anbauvereinigung möglich sein, zur Unterstützung des Eigenanbaus der Cannabispflanzen eine*n Gärtner*in oder eine andere Person mit vergleichbarer fachlicher Expertise aus den Reihen der Mitglieder einer Anbauvereinigung zu beauftragen oder entsprechend zu schulen und sodann anzustellen; und zwar nicht nur als geringfügig beschäftigt, sondern fair bezahlt und damit auch in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig.

Es handelt sich um einen Vorschlag, der ausschließlich auf die Professionalisierung des Eigenanbaus im Sinne der Qualitätsgewährleistung, des Gesundheitsschutzes und der Hygiene gemünzt ist. Dies ist nicht zu verwechseln oder gar gleichzusetzen mit der Kommerzialisierung des Anbaus.

Der immanente Grundgedanke der gesetzlichen Regelung, nämlich der gemeinschaftliche Eigenanbau wird dadurch nicht beeinträchtigt. Richtig ist, dass die Mitglieder nicht mehr (alle) selbst „Gärtnern“. Dies wäre aber – wie oben ausgeführt – auch auf der Grundlage der bislang vorgesehenen Regelung bei einer Gemeinschaft von bis zu 500 Mitgliedern ebenfalls nicht der Fall, weil praktisch nicht umsetzbar. Der gemeinschaftliche nicht gewerbliche Anbau wird vielmehr bereits dadurch verwirklicht, dass die Anbauvereinigung und ihre Mitglieder über geschützte und kontrollierte gemeinsam unterhaltene Anbauflächen einen gemeinsamen Ertrag erwirtschaften, den sie für den Eigenkonsum zum Selbstkostenpreis anteilig erwerben können.

Wir regen daher an, § 17 Abs. 1 S. 2 und 3 KCanG-E entsprechend anzupassen.

d. Änderungsvorschlag Nr. 2

Die Bedeutung eines Präventionsauftrages in Anbauvereinigungen wird zurecht im Gesetzesentwurf u.a. in § 23 Abs. 4 hervorgehoben. Seine Wichtigkeit findet allerdings keine Beachtung bei der Beschreibung der hierfür verantwortlichen Person und dem zeitlichen Ausmaß ihrer Tätigkeiten.

Im Hinblick auf § 17 KCanG-E regen wir an, klarstellend zu regeln, dass der Präventionsbeauftragte sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden darf und auch für mehrere Anbauvereinigungen zugleich tätig werden kann.

Zu 3. Einführung IT-gestützter Register / Datenbanken

a. Aktuelle Ausgestaltung des Regierungsentwurfs

Der Entwurf des KCanG sieht unter anderem in § 26 umfangreiche Dokumentations- und Berichtspflichten vor. Diese haben die Qualitätssicherung sowie die Rückverfolgbarkeit von nicht weitergabefähigem Cannabis und Vermehrungsmaterial zum Ziel.

Die Dokumentation muss nicht, kann aber IT-gestützt erfolgen, sofern datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet werden. Anbauvereinigungen, so die Gesetzesbegründung, sollen jederzeit nachvollziehen können, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten haben, an wen sie Cannabis und Vermehrungsmaterial in welcher Menge weitergegeben haben und über welchen Bestand sie verfügen. Eine weitergehende, nämlich systematisierte Anbauvereinigungen-übergreifende Erfassung erfolgt nicht, genauso wenig wie ein Abgleich bestimmter Daten, wie etwa der Selbstauskunft von Mitgliedern im Hinblick auf die jeweilige Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung.

b. Absehbares Defizit der Regelung

Wir sehen in der bislang fehlenden Vernetzung der Anbauvereinigungen und der nicht mit den Daten der Anbauvereinigungen vernetzten behördlichen Überwachung ein klares Defizit des Gesetzes. In seiner Stellungnahme geht der Deutsche Bundesrat – konservativ prognostiziert – davon aus, dass allein im ersten Jahr nach Geltungsbeginn des KCanG über 1.000 Anbauvereinigungen eine Anbaugenehmigung beantragen werden. Die budgetierten Kosten für die Länder würden dafür nicht ausreichen, allein die Personalkosten würden das im aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehene Budget übersteigen.

c. Lösungsvorschlag

Digitale Lösungen, welche den Austausch von Anbau-Daten und pseudonymisierten Abgabe-Daten mit zuständigen Behörden ermöglichen, können den Kontroll- und Überwachungsaufwand erheblich reduzieren und damit die Ziele des Gesetzgebers erheblich stärken, insbesondere in Bezug auf die Schwächung des Schwarzmarktes durch optimierte Überwachung, aber auch den individuellen Gesundheitsschutz angehend.

Wir schlagen daher vor, ein Zentralregister für Cannabis-Anbauvereinigungen einzurichten und zu etablieren.

Ein solches Register bringt entscheidende Vorteile mit sich:

Zum einen können der Personalbedarf und die Kosten der Länder für die Stichproben und die jährlichen Kontrollen der Anbauvereinigungen auf Einhaltung geltenden Rechts erheblich gesenkt werden. Selbstverständlich stehen Datensicherheit und Integrität – wie bei allen IT-gestützten Datenbanksystemen – im Fokus. Dies ist heutzutage aber ohne weiteres abbildbar. Ausgetauschte Daten dürfen nicht an unbefugte Dritte gelangen und möglicherweise missbräuchlich verwendet werden. Für Abhilfe sorgt insoweit die Verwendung moderner Verschlüsselungsverfahren.

Zum anderen müssen Daten, die für die fachliche Kontrolle und Überwachung der Anbauvereinigungen wichtig sind, aussagekräftig in Bezug auf das tatsächliche Geschehen in Anbauvereinigungen sein. Dies ist über ein entsprechendes Datenbanksystem ohne Weiteres darstellbar, so dass Informationen über Anbau-, Abgabe- und Transportgeschehen jederzeit zur Verfügung stehen und – ebenso von den zuständigen Behörden – abrufbar sind. Dies ermöglicht eine effektive Überwachung. Auch kann etwa ein Abgleich der Mitgliedschaftsdaten erfolgen, um auszuschließen, dass eine Person in mehreren Anbauvereinigungen Mitglied ist.

Anleihe für ein solches Datenbanksystem kann bei bereits verfügbaren IT-gestützten Überwachungssystemen genommen werden. So erfolgt die Überwachung des Online-Glücksspielmarktes seit dem 1. Juli 2021 in Deutschland auch durch informationstechnische Systeme. Die Anbindung an diese Systeme ist für Anbieter von Glücksspielen im Internet verpflichtend. Über die Spielersperrdatei OASIS hinaus – anhand derer Angehörige, aber auch Betroffene sich selbst online vom Glücksspiel sperren lassen können – stehen zwei Mechanismen mit jeweils unterschiedlichen Aufgaben und Funktionsweisen zur Verfügung: (i) ein Auswertesystem, das für die Durchführung der Glücksspielaufsicht die von den Glücksspielanbietern selbst erfassten Daten auswertet, und (ii) die Zentraldateien, die für die Spieler*innen die Einhaltung der Einzahlungslimitierung steuern und das parallele Spielen bei mehreren Glücksspielanbietern verhindern. Beide informationstechnischen Systeme werden seit dem 1. Januar 2023 von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder verwaltet und von Dataport betrieben (Dienstleister der öffentlichen Verwaltung des Landes Sachsen-Anhalt).

Die den Systemen zugrundeliegenden Gedanken lassen sich auf die Cannabis-Anbauvereinigungen und deren Mitglieder übertragen.

Wir regen daher an, die Einführung eines entsprechenden Datenbanksystems oder eines vergleichbaren Registers im KCanG zu verankern oder zumindest eine entsprechende Rechtsgrundlage für die zukünftige Ausgestaltung, beispielsweise im Wege einer Rechtsverordnung, aufzunehmen.

Zu 4. Vermeidung von Rechtsunsicherheit bei Abstandsregelungen

In gegenwärtiger Form – vor allem in Verbindung mit dem Versagensgrund in § 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG-E – entstehen im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG-E erhebliche Rechtsunsicherheiten, da „Bannmeilen“ nicht klar erkennbar sind. Der Schwarzmarkt wird gefördert, weil die praktisch erforderliche Einrichtung von Abgabestellen, z.B. in Ballungsräumen bei einer räumlichen Trennung von Anbauort und Sitz (s. § 22 KCanG-E), im Grunde unmöglich ist.

Auch insoweit können im Übrigen IT-gestützte Systeme zu einem rechtskonformen Verhalten unterstützend beitragen.

Wir regen an, die derzeit in § 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG-E vorgesehenen Abstands- bzw. Bannmeilenregelungen aufzuheben.

Das Wegfallen des § 5 Abs. 2 Nr. 6 KCanG-E und des § 12 Abs. 1 Nr. 5 KCanG-E ist im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 6, 23 KCanG-E unproblematisch.

a.Aktuelle Ausgestaltung des Regierungsentwurfes

§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen

(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden, insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes nach Absatz 6 ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine

Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz 5 genannten Schulungen erbracht.

(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem

geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden.

b. Absehbares Defizit in der Regelung

Die Bedeutung eines Präventionsauftrages der gegründeten Cannabissocialclubs wird zurecht im Gesetzesentwurf in §23 hervorgehoben. Seine Wichtigkeit findet allerdings keine Beachtung bei der Beschreibung der hierfür verantwortlichen Person und dem zeitlichen Ausmaß ihrer Tätigkeiten. Die Formulierung „Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten“ impliziert die Stellenbesetzung des Präventionsbeauftragten in einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Während die fachliche Qualität durch einen Zertifikatsnachweis im Bereich der Suchtberatung sichergestellt ist, wird gesetzlich aber nicht festgelegt, welches Mindestmaß an quantitativer Betätigung zu leisten ist. In Absatz (6) wird die Erstellung eines umfassenden Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes gefordert, jedoch lässt sich ein zeitlicher Rahmen für dieses Vorhaben vermissen. Ein ebenso formuliertes Gesetz hat wahrscheinlich zur Folge, dass einige CSCs nach Jahren immer noch kein umsetzbares Gesundheits- und Jugendschutzkonzept besitzen, da dieser Verantwortungsbereich den zeitlichen Rahmen der Verantwortlichen sprengt. Die Auflage eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Bereich Suchtberatung und -prävention mit einem Mindestmaß an wöchentlich geleisteten Stunden würde der Bedeutung eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes sowie die Bedeutung einer qualitativ hochwertigen Suchtberatung und -prävention gerecht werden.

c. Änderungsvorschlag

§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen

(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck beschäftigt der Vorstand jeder Anbauvereinigung eine Person als Präventionsbeauftragten mit einer Mindestarbeitszeit von 30h/Woche.

d. Ergänzungsvorschlag

(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention dargelegt werden. Das erstellte Konzept muss spätestens 2 Jahre nach Gründung des Clubs auf Nachfrage vorgewiesen werden.

Zu 5. Zulassung zielentsprechender Nebenzwecke einer Anbauvereinigung

§ 12 Abs. 1 Abs. 4. lit. a) KCanG-E schreibt vor, dass eine Anbauvereinigung ausschließlich den gemeinschaftlichen Eigenanbau zum Eigenkonsum zum Zweck haben darf.

Wir regen an, diese Regelung zu überdenken und auch diesen Hauptzweck ergänzende bzw. fördernde Nebenzwecke zuzulassen.

Wenn ein bis zu 500 Mitglieder starker CSC eine Genehmigung zum gemeinschaftlichen Eigenanbau beantragt, darf einer Genehmigung nicht entgegenstehen, dass der CSC (weiterhin) weitere Zwecke wie Aufklärung, Kinder- und Jugendschutz, Präventionsberatung, Öffentlichkeitsarbeit, Interessenvertretung etc. verfolgt.

Derartige Ziele und nicht-gewerbliche Tätigkeiten entsprechen den gesetzgeberischen Zielen und Leitgedanken zum KCanG-E, fördern die Entkriminalisierung von Konsument*innen und stehen in Einklang mit den völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen.

Zu 6. Gesamtabgabemenge statt Mitgliederbegrenzung/Abgabeentgelte

§ 16 Abs. 2 sieht vor, dass Anbauvereinigungen maximal 500 Mitglieder haben dürfen. Wir erachten eine Größenbegrenzung der Anbauvereinigungen über die Mitgliederzahl als nicht sinnvoll, da sich Produktionsmengen schwer kalkulieren und die Bedarfe ändern können.

Aufgrund des damit im Zusammenhang stehenden Beitrags-/Pauschalensystems in § 24 KCanG-E entsteht darüber hinaus im Ergebnis ein „Abosystem“, welches den Konsum unsers Erachtens eher fördert und damit den Zielen des Gesundheitsschutzes entgegensteht.

Wir regen daher an, eine Abgabebegrenzung der Anbauvereinigung (z.B. 300 kg p.A. bzw. 25 kg p.M.) zu etablieren statt auf eine Begrenzung der Mitgliederzahl als Kontrollsystem zu setzen. Der Bezug des Cannabis an die Mitglieder sollte über mengenbezogene Entgelte erfolgen, die jeweils die Selbstkosten der jeweiligen Sorte/Menge im Rahmen des erlauben Eigenkonsums decken.

Wir erachten eine entsprechende Regelung als einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz, da er einen genussorientierten „Erwerb“ von Cannabis im Fokus hat, statt Konsument*innen pauschal in „Abonnentengruppen“ einzuordnen. Ein Mitglied kann seinen Konsum damit jederzeit überdenken und ändern, ohne dass es über Pauschalen faktisch zur Bezahlung und somit indirekt zum Konsum gezwungen wird.

Zu 7. Anpassung der Regelungen zum Eigenanbau

§§ 9, 3 Abs. 2 KCanG-E sehen vor, dass für den privaten Eigenanbau maximal drei Pflanzen erlaubt sind, ohne jedoch weiter zu konkretisieren. Die Begrenzung auf drei Pflanzen ohne den Zusatz „weiblich, blühend“ erschwert den individuellen Eigenanbau jedoch unnötig und provoziert Gesetzesverstöße. Darüber hinaus ist die allgemeine Begrenzung des Besitzes in § 3 Abs. 1 KCanG-E auf 25g Cannabis-Eigenkonsummenge nicht realistisch, da dies nicht ein mögliches „Ernteszenario“ des Eigenabbaus abbildet.

Wir regen daher an, die Regelungen anzupassen und insbesondere den Ertrag aus dem Eigenanbau grundsätzlich als erlaubten Besitz zum Eigenkonsum zu deklarieren.

Zu 8. Optimierung möglicher Strukturen im gemeinschaftlichen Eigenanbau

a. Aktuelle Ausgestaltung des Regierungsentwurfs

Der Fokus des KCanG-E liegt auf dem privaten Eigenanbau sowie dem gemeinschaftlichen nicht-gewerblichen Eigenanbau verbunden mit der kontrollierten Weitergabe zum Eigenkonsum im Rahmen von Anbauvereinigungen.

Hierdurch soll insbesondere den völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung getragen werden, die den Besitz zum privaten Eigenkonsum privilegieren. Die dazu bislang im Regierungsentwurf vorgesehene Umsetzung wird praktischen Erwägungen jedoch nicht vollends gerecht, mit dem Ergebnis, dass die gesetzgeberischen Ziele in der Praxis nicht bzw. nicht vollends erreichbar wären. Gegebenenfalls würden sich auch Strukturen bilden, die diese Ziele konterkarieren.

Anbauvereinigungen sollen nach dem aktuellen Stand des Regierungsentwurfs maximal 500 Mitglieder haben. Jedes Mitglied darf nur in einer Anbauvereinigung Mitglied sein. Dies soll über eine 3 Jahre aufzubewahrende Selbstauskunft der Mitglieder kontrolliert werden. Um den Leitgedanken des gemeinschaftlichen Anbaus zum Eigenkonsum zu stärken, sollen die Mitglieder der Anbauvereinigung dazu verpflichtet sein, beim Anbau von Cannabis und den unmittelbar mit dem Anbau verbundenen Tätigkeiten mitzuwirken. Das Erfordernis, sich als eingetragener Verein oder als eingetragene Genossenschaft zu verfassen, ermöglicht die Umsetzung eines gemeinschaftlichen, nichtgewerblichen Eigenanbaus von Cannabis. Eine Mitwirkung der Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich eigenhändig bei der Pflanzung, der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze betätigen. Dabei sind die gute fachliche Praxis und Maßnahmen zur Qualitätssicherung genauso einzuhalten wie der Hygiene-, Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz. Für Anbauvereinigungen besteht ein Tätigkeitsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung muss von der zuständigen Behörde wirksam umfassend überwacht werden können. Nach § 27 Abs. 1 KCanG-E ist die jeweils zuständige Behörde verpflichtet, alle Anbauvereinigungen mindestens einmal jährlich vor Ort einer physischen Kontrolle zu unterziehen.

b. Antizipierte Defizite der Regelung

Diese vom Gesetzgeber fest vorgegebene Struktur birgt unseres Erachtens Defizite sowohl im Hinblick auf die praktische Umsetzung als auch auf die Überwachung. Dies beginnt bereits bei der vorgesehenen alleinigen Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung. Das Ansinnen, den Konsum über die Limitierung der Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung zu erreichen, ist nachvollziehbar, aber über eine Selbstauskunft kaum sicherzustellen. Personen, die Cannabis im Sinne des Gesetzes missbräuchlich, also mengenmäßig über die vom Gesetzgeber vorgesehenen Mengen hinaus, konsumieren wollen, werden sich durch eine einfache Selbstauskunft nicht davon abhalten lassen.

Daher müssen andere Mechanismen eingeführt werden, die in solchen Fällen greifen, wie etwa die bereits angeführte IT-gestützte Datenbank/Register. Wir, die wir uns für den legalen Cannabisgenuss einsetzen, sehen uns aber ebenfalls in der Pflicht, in einer Form der erweiterten Selbstkontrolle dafür Sorge zu tragen, dass einem missbräuchlichen Konsum – so gut es geht – vorgebeugt wird.

Das vom Gesetzgeber definierte Ziel eines risikoreduzierten Cannabiskonsums durch dessen Entkriminalisierung wird auf verschiedenen Wegen gewährleistet. Zum einen wird mit der Entkriminalisierung selbst eine Schwächung des Schwarzmarktes einhergehen und dadurch werden die mit der Kriminalität verbundenen Gefahren vermindert. Zum anderen sieht der Gesetzgeber umfangreiche Qualitätsanforderungen für den Anbau von Cannabis in den Anbauvereinigungen vor, wie etwa die Einhaltung der guten fachlichen Praxis, der Benennung eines geschulten Mitglieds zum/zur Präventionsbeauftragte*n und die Vorgaben an das befriedete Besitztum.

Dies begrüßen wir ausdrücklich, sehen jedoch zugleich für die lediglich bis zu 500 Mitglieder starken Anbauvereinigungen Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung, beginnend bei den Kosten, die für die Einhaltung der hohen Qualitäts-, Dokumentations- und Berichtsanforderungen erheblich sein werden, bis hin zu Kalkulationsschwierigkeiten für eine Kostendeckung.

Darüber hinaus werden infolge der vorgeschlagenen Struktur eine Vielzahl von Anbauvereinigungen entstehen. Wie bereits angeführt, geht der Gesetzgeber von 1.000 Anbauvereinigungen im ersten Jahr und jeweils 500 Anbauvereinigungen im zweiten bis fünften Jahr aus. Aus unserer Sicht dürfte es sich dabei um eine konservative Schätzung handeln. Mit dieser großen Zahl neu zu gründender, genehmigender und in der Folge zu überwachender Einheiten kommt zugleich in kurzer Zeit ein enormes Überwachungsszenario auf die jeweils zuständige Landesbehörde zu, die aktuell noch keine personelle oder technische Unterstützung – etwa durch vorab beschriebene Datenbank-/Registersysteme erfährt. Die Zersplitterung in kleine und kleinste Anbau-Einheiten führt dazu, dass das Gesetz nicht bzw. schwierig umsetzbar ist. Hierdurch ist die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele gefährdet. Insbesondere die Erfüllung der geforderten Qualitäts- und Sicherheitsstandards ist für jede einzelne kleine Einheit komplex und kostspielig. Das wird sich auf die Preisbildung auswirken (müssen) und schwächt die Schutzzwecke des Gesetzes. Darüber hinaus wird eine zweckgerechte Überwachung der Vielzahl an Anbauvereinigungen kaum effektiv umsetzbar sein.

c. Lösungsvorschlag

Wir schlagen daher vor, die vorgesehene Struktur für den gemeinschaftlichen Eigenanbau dahingehend (um eine [Zwischen-]Ebene) zu erweitern, dass nicht nur natürlichen Personen / Konsument*innen die Bildung einer Anbauvereinigung möglich ist, sondern auch als eingetragene Vereine verfasste und im Register eingetragene Cannabis Social Clubs miteinander eine Anbauvereinigung gründen und unterhalten können.

Die Ziele und die grundlegenden Gedanken des Gesetzgebers bleiben erhalten. Dazu wird die bislang vorgesehene Struktur nicht grundsätzlich geändert, sondern um eine (Zwischen-) Ebene erweitert (Anbauvereinigung – CSCs – Mitglieder/Konsument*innen). Dies hat folgende Vorteile:

Die gesetzlichen Anforderungen an Qualität, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Prävention werden in der Anbauvereinigung gebündelt. Deren Mitglieder, wie etwa bereits existierende Cannabis Social Clubs (CSCs), multiplizieren zwar mittelbar die Mitgliederanzahl einer Anbauvereinigung.

Dies bringt aber entscheidende Vorteile mit sich: Zum einen wird die Zersplitterung in kleine und kaum effektiv zu überwachende Anbau-Einheiten vermieden. Zum anderen wird die Verteilung auf eine größere und vor allem professionellere Struktur eine deutliche Kostensenkung und Qualitätssteigerung in allen Bereichen mit sich bringen, ohne dass die Leitgedanken das Gesetzes beeinträchtigt werden:

  • der nicht-gewerbliche (dann mittelbare) Eigenanbau bleibt weiterhin im Fokus,
  • die Anbauvereinigungen sind regelmäßig eingetragene Genossenschaften,
  • deren Mitglieder sind eingetragene Vereine, bestehend aus natürlichen Personen /

Konsument*innen.

Letztere können dem Leitgedanken des eigenhändigen Anbaus durch aktive Mithilfe bei der Aussaat, Anpflanzung, Pflege und Ernte Rechnung tragen. Die Anbauvereinigung selbst könnten darüber hinaus im Wege IT-gestützter Datenbanken / Register eine verbesserte Mitglieder- und Konsument*innenkontrolle gewährleisten, da ein Abgleich der Mitgliedschaften ermöglicht wird und man sich nicht nur auf die einfache Selbstkontrolle verlassen müsste.

Übergeordnet können die als eG verfassten größeren Anbauvereinigungen einen spezifischen genossenschaftlichen Prüfungsverband gründen, der die Rechnungslegung der Anbauvereinigungen und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (s. § 53 GenG) unabhängig und fachgerecht prüft. Hierdurch würde die behördliche Überwachung entscheidend entlastet.

Die Weitergabe des Cannabis an die „Mitglieder der Mitglieder“ erfolgt sodann über die jeweiligen Mitgliedsvereine (CSCs) auf der mittleren Ebene, was den entscheidenden Vorteil hat, dass diese nah am Konsumenten ist. Die – vor allem räumliche – Nähe der Weitergabestelle zum Konsumenten ist besonders wichtig, da dies die Akzeptanz maßgeblich steigert. Auch eine in Kanada durchgeführte Studie1 kam zu dem Ergebnis, dass die Nähe zum Konsumenten die Akzeptanz des legalen Marktes fördert.

Ein dementsprechend weiterer Aspekt ist der Transport von Cannabis von der zentralen Anbauvereinigung (eG) hin zum jeweiligen CSC (eV) und die dortige Lagerung. Diese Fall- und Transportkonstellation ist jedoch nicht anders zu werten als die vom Gesetzgeber bereits in § 22 KCanG-E und der Begründung des Regierungsentwurfs (S. 116) vorgesehene folgende Situation:

Um jedoch den Mitgliedern von Anbauvereinigungen auch in Ballungsräumen, wo absehbar keine oder keine ausreichenden Anbauflächen entstehen können und in der Folge weite Wege zur Weitergabestelle auf sich genommen werden müssen, den unkomplizierten Zugang zum gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis zu ermöglichen, soll unter engen Voraussetzungen der Transport von Cannabis von Anbauflächen der Anbauvereinigung zum Vereinssitz möglich sein.“

Zur Möglichkeit des Transports unter Einschaltung lizensierter Fachunternehmen verweisen wir auf die obigen Ausführungen unter „Ziffer 1. Transport“.

Wir sind überzeugt davon, dass die Einführung einer „Zwischenebene“ in Form der CSCs als eingetragene Vereine die praktische Umsetzung des KCanG und die Genehmigungs- und Überwachungsprozesse entscheidend verbessern wird, ohne das Leitbild des Gesetzes zu verändern: Weiterhin handelt es sich um den gemeinschaftlichen nicht gewerblichen Eigenanbau zum Eigenkonsum. Die gesetzgeberischen Ziele werden in besonderer Weise gefördert, eine effektive Überwachung ermöglicht.

Wir bitten um wohlwollende Prüfung unserer Vorschläge.

Bei Fragen und für Erläuterungen oder Ausarbeitungen – z.B. konzeptionell zu Ziffer 8. – stehen wir selbstverständlich und sehr gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Cannabis Social Club Hamburg, Netzwerk CSC

1 Elle Wadsworth, Pete Driezen, Julia A Dilley, Robert Gabrys, Rebecca Jesseman, David Hammond, Proximity to legal cannabis stores in Canada and use of cannabis sources in the first three years of legalization, 2019-2021

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Author

Andreas Gerhold

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